Satzung
§ 1 Grundsätze
- Die Gesellschaft ist eine unabhängige und selbständige wissenschaftliche Vereinigung von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen oder beruflichen Arbeit an der Förderung, Pflege und Entwicklung der Sexualwissenschaft in Forschung, Lehre und Praxis interessiert sind.
-
- Die Gesellschaft für Sexualwissenschaft mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Sexualwissenschaft in Forschung, Lehre und Praxis.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Sexualwissenschaft in Forschung, Lehre und Praxis.
§ 2 Programm, Aufgaben und Ziele
- Die Gesellschaft beruft sich auf eine vielfach in Vergessenheit geratene, aber in ihrem Engagement hochverdiente Tradition der deutschen bzw. deutschsprachigen sexualwissenschaftlichen Forschung, die untrennbar mit den Namen Ivan Bloch, Sigmund Freud, Magnus Hirschfeld, Albert Moll, Wilhelm Reich und anderen Sexualwissenschaftlern verbunden ist. Wiederbelebung und Weiterentwicklung dieser Forschungstradition gehören zu den Grundanliegen der Gesellschaft ebenso wie die Bewahrung und Fortsetzung der in der DDR geleisteten sexualwissenschaftlichen Arbeit.
- Wissenschaftlicher Gegenstand ist die menschliche Sexualität in all ihren Bezügen und Belangen. Die Gesellschaft setzt sich für eine komplexe Erforschung der multifaktoriell bedingten Sexualität im interdisziplinären Zusammenwirken ein. Die aus der Arbeitsgemeinschaft Sexuologie der Sektion Ehe und Familie (Gesellschaft für Sozialhygiene) hervorgegangene Gesellschaft möchte engagierten Fachleuten einen Rahmen für die notwendige wissenschaftliche Kooperation sowie für die gegenseitige Förderung zum Zwecke des Erkenntnisgewinns und der praktischen Anregung bieten.
- Wichtige Aufgaben ihrer Tätigkeit sieht die Gesellschaft in den Bereichen
- Gründung, Aufrechterhaltung und Förderung sexualwis-senschaftlicher Forschungsinitiativen und -einrichtungen
- Erkennen von Problemen, Verarbeitung von gesicherten Informationen und Erkenntnissen der Sexualforschung,
- Integration der sexuologischen Lehre und Forschung in die Fach- und Hochschulen sowie andere Bildungsbereiche,
- Abbau von Vorurteilen, Halbwissen und darauf beruhendem Fehlverhalten,
- Unterstützung sexueller Minderheiten, insbesondere gegen Diskriminierung,
- Förderung emanzipatorischer und feministischer Initiativen,
- Entwicklung und Förderung der Sexualberatung und -therapie,
- Wahrnahme und Förderung sexualpädagogischer Aufgaben,
- Eintritt für den ungehinderten Zugang zu Empfängnisverhütung und Geburtenregelung für Mann und Frau,
- Ausarbeitung sexualpolitischer Standpunkte und Einbringen sexualwissenschaftlicher Erkenntnisse in die Familien-, Jugend-, Sozial-, Gesundheits- und Rechtspolitik.
- Um die genannten Aufgaben und Ziele zu erreichen, setzt sich die Gesellschaft insbesondere ein für
- die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten,
- die Erarbeitung und Verbreitung sexualwissenschaftlicher Erkenntnisse,
- die Organisation wissenschaftlicher Tagungen und Weiterbildungsveranstaltungen,
- die Herausgabe wissenschaftlicher Schriften und Informationen,
- die sexualwissenschaftliche Weiterbildung,
- die Pflege der persönlichen und wissenschaftlichen Kontakte Ihrer Mitglieder,
- die Erarbeitung und Verbreitung sexualwissenschaftlicher Erkenntnisse,
- die Verbindung zu benachbarten wissenschaftlichen Vereinigungen und Gemeinschaften,
- die Anknüpfung und den Ausbau nationaler und inter-nationaler Kontakte.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können alle Personen mit abgeschlossenem Hoch- oder Fachschulstudium werden. Ausnahmsweise können auch andere Personen ordentliche Mitglieder werden, wenn sie über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen oder ein besonderes Interesse an der Förderung und Pflege der Sexualwissenschaft besitzen. Wer als ordentliches Mitglied in die Gesellschaft aufgenommen werden will, muß dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Bürgen benennen. Die Aufnahme erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluß des Vorstandes.
- Hat der Vorstand Bedenken gegen eine Aufnahme als ordentliches Mitglied, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Fördernde Mitglieder der Gesellschaft können juristische Personen, Gesellschaften oder sonstige Vereinigungen durch besondere Vereinbarungen werden, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind. Diese Vereinbarungen beziehen sich insbesondere auf die Wahrung der Mitgliedsrechte innerhalb der Gesellschaft und auf die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
- Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Seine Höhe wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist fällig bei Beginn der Mitgliedschaft, später jeweils zum Jahresanfang für ein Jahr im voraus. In begründeten Einzelfällen kann durch Beschluß des Vorstandes auf die Zahlung eines Jahresbeitrages ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Beiträge dienen in erster Linie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben der Gesellschaft.
- Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit 2/3-Mehrheit. Ehrenmitglieder haben den Status eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand,
- durch Ausschluß und
- durch den Tod.
- durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder
- auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitglie-derversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmen, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft in grober Weise verstoßen hat.
§ 4 Organe
Organe der Gesellschaft sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und soll mindestens einmal in drei Jahren zusammentreten. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit seit der letzten Versammlung entgegen und erörtert die vom Vorstand geplanten Unternehmungen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und nimmt die erforderlichen Neuwahlen vor. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal in drei Jahren durch zwei von der Versammlung zu wählende Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören (Revisionskommission).
- Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens einen Monat vor Einberufung schriftlich mitzuteilen. Anzustreben ist, daß die Einberufung der Mitgliederversammlung regelmäßig und gleichzeitig mit den wissenschaftlichen Tagungen der Gesellschaft erfolgt.
- 3. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung in den Händen des 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, so wählt die Versammlung ihren Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse vorbehaltlich der Ausnahmebedingungen dieser Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Der Vorstand kann aus wichtigem Anlaß eine Mitglieder-versammlung außer der Reihe einberufen. Die Mitglieder-versammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt oder die Interessen der Gesellschaft die Einberufung erfordern.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Sekretär,
- dem Schatzmeister und
- 3 - 5 weiteren Mitgliedern.
- Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Sekretär. Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft allein. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft ehrenamtlich und verwaltet das Vermögen.
- Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
- Der Vorstand wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Grund geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entsprechend der Wahlordnung.
- Die Ämter des Sekretärs und des Schatzmeisters können in Personalunion geführt werden.
- Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand aus der Reihe der Nachfolgekandidaten.
- Der 1. Vorsitzende hat das Recht, bei wichtigen Ent-scheidungen die Versammlung des Vorstandes einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und unter ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Schatzmeister verwaltet die Mittel nach dem vom Vorstand bestätigten Finanzplan. Er legt der Mitgliederversammlung darüber einen Kassenbericht vor.
§ 7 Bildung von Arbeitsgruppen, Forschungsgemeinschaften und Sektionen
Zur Lösung bestimmter Aufgaben können Arbeitsgruppen, Forschungsgemeinschaften und Sektionen gebildet werden.
§ 8 Mitteilungsblatt
- Die Gesellschaft gibt ein Mitteilungsblatt heraus. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten es kostenlos.
- Über Erscheinungsweise, Umfang und alle weiteren Details entscheidet der Vorstand der Gesellschaft.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
- Änderungen dieser Satzung können nur durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bewirkt werden. Ein entsprechender Antrag muß in der Einladung zur Mitglieder-versammlung enthalten sein.
- Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft sind die termin-gerechte Einladung mit Tagesordnung und ein Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der an-wesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesell-schaft.
§ 10 Sonstiges
- Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
- Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Leipzig.
Anlage: Beitragsordnung
- Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in die Gesellschaft in Höhe eines Jahresbeitrages zu entrichten.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die weiteren Kalender-jahre wird gemäß § 3 (5) bestimmt.
- Die Mitgliedsbeiträge sind bis Ende des 1. Quartals zu entrichten und auf das Konto der Gesellschaft 1218155 00 bei der Deutschen Bank BLZ 86070000 einzuzahlen.
- Nichtmitglieder entrichten höhere Teilnehmergebühren auf den wissenschaftlichen Veranstaltungen der Gesellschaft.
Aktuelles
31-05-10 11:26
04-05-09 22:38
15-04-09 14:00
